Durch das zum 21.12.22 in Kraft getretene Jahressteuergesetz (JStG; BGBL I 22, 2294) ist die Energiepreispauschale (EPP) i.H. v. 300,- € (§ 112 Abs. 2 EstG) durch eine Ergänzung in § 122 S.2 EstG für unpfändbar erklärt worden. (Quelle: IWW VE Vollstreckung effektiv 2-23)
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