Zum 1. August 2016 hat Herr
Rechtsanwalt Rolf – J. Hartrodt
die Leitung der Rechtsabteilung der Advisor GmbH übernommen.
Wir freuen uns, mit ihm einen erfahrenen und qualifizierten Juristen, besonders für unsere Schwerpunktbereiche: Schuldnerberatung, Insolvenzberatung und Unternehmensberatung, gewonnen zu haben, und heißen ihn herzlich willkommen.
Herr Rechtsanwalt Rolf – J. Hartrodt unterhält zudem in Hessen eine Kanzlei mit Zweigstelle in Rheinland – Pfalz. Er ist bei allen Amts-. Land-, und Oberlandesgerichten in Deutschland vertretungsberechtigt.
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 2,76 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.
Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1 073,88 Euro (bisher: 1 045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Die genauen Beträge – auch für wöchentliche und tägliche Zahlweise von Arbeitseinkommen – ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015, die unter www.bmjv.de abrufbar ist.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucheschutz
Lassen Sie sich nichts vormachen.
In der Theorie ist das denkbar, aber in der Praxis?
Wer es schafft, trotz hoher Verschuldung in der Vergangenheit, in 3 Jahren wieder schuldenfrei zu sein, der hatte wohl nie richtige finanzielle Probleme, und der musste wohl auch keine Insolvenz befürchten.
Von vorne.
Wer ausreichend Geldmittel hat oder beschaffen kann, der hat noch ausreichende Bonität und dem wird es sicher gelingen, innerhalb von drei Jahren seine Gläubigern zu befriedigen und damit schuldenfrei zu sein.
Das gilt sowohl für das Verbraucherinsolvenzverfahren wie auch für die außergerichtliche Schuldenbereinigung.
Nach neuer Regelung kann nämlich jetzt im Verbraucherinsolvenzverfahren bereits nach drei Jahren Restschuldbefreiung erlangt werden, wenn man bis dahin mindestens 35% aller angemeldeter Schulden und alle Kosten des Verfahrens bezahlt hat. Experten meinen aber: das sind am Ende in der Regel zusammen dann doch ca. 50 – 70%. Welcher Schuldner kann das aber schon leisten? Umgekehrt: wer diese Summe in der kurzen Zeit aufbringen kann, der braucht auch kein Insolvenzverfahren.
Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren gilt Ähnliches. Wer etwa die Hälfte seiner Schulden auf einen Schlag begleichen kann, der hat gute Chancen, dass seine Gläubiger auf den Rest verzichten. Da kann es also sehr schnell gehen. Und dann braucht es manchmal noch keine drei Jahre dazu. Aber: wer hat denn schon diese Summen zur Verfügung oder wer kann die beschaffen? Da ist zumindest beste Bonität gefragt.
Fazit:
Schon nach 3 Jahren schuldenfrei? Das wird für die allermeisten immer nur ein Traum bleiben. Da ist die Frist von 6 – 7 Jahren wohl realistischer.
Mit dem ADR Concept der Advisor GmbH gelingt das dafür aber vielen Mandanten. Besonders dann, wenn sie ernsthaft und nachhaltig alle ihre Schulden bereinigen wollen.
Einfach mal nachschauen auf: www.debitadvisor.de